TÄGLICH GEÖFFNET!
123-SCHNELLTEST-ZENTRUM
Kostenlose Tests möglich:
PCR-*, Spuck-, Lolli- und Antigen-Tests
Jetzt online für einen Schnelltest anmelden
Nach Registrierung erhalten Sie einen QR-Code, den Sie einfach bei uns vorzeigen.
Wenn sie bereits positiv getestet wurden, stellen Sie sich bitte an dem dafür vorgesehenen Bereich an. Das Personal wird sich um Sie kümmern! (nicht im Zelt, sondern seitlich des Containers!)
Wir bieten Spucktests, zertifizierte Antigen-Tests und PCR-Tests in unserem Schnelltest-Zentrum. Selbstverständlich bieten wir auch eine Freitestung aus der Quarantäne an. Diese kann 7 Tage nach der Quarantäne-Anordnung erfolgen.
Der PCR-Test ist kostenfrei möglich, wenn die zu testende Person eine Kontaktperson nach §2 Coronavirus-TestV ist, die Corona-Warn-App eine rote Kachel aufweist, der Test durch das Gesundheitsamt verordnet wurde oder ein Schnelltest positiv ausfällt. Im Fall einer Befreiung aus der Quarantäne für zuvor Positiv-Getestete ist der PCR-Test ebenfalls kostenfrei möglich.
Für Selbstzahler kostet der PCR-Test 79 Euro (Zahlung ausschließlich mit Karte möglich).
Wir haben täglich geöffnet, sogar an Sonn- und Feiertagen. Hier unsere genauen Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 06:30 bis 18:00 Uhr
Samstage, Sonn- und Feiertage: 09:00 bis 18:00 Uhr
Ja, wir testen selbstverständlich auch Kinder ab 3 Jahren.
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Ausgenommen von Personen nach §4a Absatz 1 Nr. 6 und 7 TestV (Eigenbeteiligung von 3,00 €) haben alle Personengruppen nach §4a Absatz 1 TestV Anspruch auf kostenlose Bürgertests.
Dazu zählen:
Nach § 4a Abs. 2 TestV haben Personen nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 und 7 TestV je Testung einen Betrag von 3 Euro als Eigenbeteiligung an den Leistungserbringer zu entrichten.
Hierzu zählen:
Personen, die eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen wollen oder deren Corona-Warn-App eine rote Warnung zeigt, haben einen entsprechenden Nachweis über ihren Anspruch gegenüber dem Leistungserbringer vorzuweisen, in Form einer Eintrittskarte/Einladung o.ä. bzw. durch Vorweisung der Warnung in der Corona-Warn-App.
Alle anderen Personengruppen haben die Testung in Höhe von 9,50€ selbst zu zahlen.
Der Anspruch besteht ab dem Datum der positiven Testbescheinigung des Haushaltsangehörigen für 14 Tage.
Es gibt keine Verpflichtung, dass Personen für einen Arztbesuch einen PoC-Test nachweisen müssen. Diese Testung fällt nicht unter die kostenlosen gemäß § 4a TestV und die Kosten sind somit durch die Personen selbst zu tragen.
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort durchgeführt werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber dargelegt. Als Nachweis bei der Teststelle kann z.B. das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim genutzt werden. Der Besuch kann aber auch durch andere Mittel, etwa eine Selbstauskunft gegenüber der Teststelle, dargelegt werden.
Pflegende Angehörige müssen ebenfalls gegenüber der Teststelle darlegen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, z.B. durch formlose Selbstauskunft oder einen Beleg des Pflegestatus.
Ja. Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können. Das geht z. B. mit dem Vorzeigen der Corona-Warn-App mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ oder der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, einer Reservierungsbestätigung, einer Einladung zu einer Feier oder einem sonstigen Nachweis, woraus sich eine Teilnahme am selben Tag ableiten lässt.
Der Kontakt mit einer vulnerablen Person am selben Tag kann mittels einer Selbstauskunft dargelegt werden; dies kann in der ohnehin bei Eigenbeteiligung von 3 Euro abzugebenden Selbstauskunft, zum Beispiel im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs, schriftlich festgehalten werden.
Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3 Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das abhängig vom Angebot des Testzentrums weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden.
Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV.
Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
Diesen Anspruch haben auch symptomatische Personen. In diesen Fällen wird dennoch dringend empfohlen, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, um die weitere Krankenbehandlung sicherzustellen. Das kann durch Teststellen nicht gewähreistet werden § 1 Abs. 3 Satz 3 TestV.